Ein Geschäftsführer erhielt 2011 eine hohe Zahlung zur Abfindung der Betriebspension. Diese Zahlung unterlag 2011 der Lohnsteuer.
Im Folgejahr 2012 mussten ca € 350.000 des Abfindungsbetrages zurückbezahlt werden, weil dieser zu hoch ermittelt worden war. Die Rückzahlung führte 2012 zu Werbungskosten, die sich aber insoweit nicht steuerlich auswirken konnten, als sie das Einkommen 2012 überstiegen.
Der VwGH entschied: Ausnahmsweise kann das Zufluss- Abflussprinzip eine sachliche Unbilligkeit bewirken und daher eine Abgabennachsicht rechtfertigen. Die Nachsicht ist im Falle einer gravierenden Belastung des Arbeitnehmers möglich, wenn ihn kein relevantes Verschulden am Zufließen des unrechtmäßigen Bezuges trifft .