Ein Ehepaar errichtete auf seinem Grundstück ein Wohnhaus. Bereits während der Bauphase ließ es über Makler nach Mietern suchen. Wegen der beabsichtigten Vermietung machte das Ehepaar auch die Vorsteuern aus den Baukosten geltend.
Da nach Fertigstellung des Hauses kein geeigneter Mieter gefunden werden konnte, verkaufte das Ehepaar die Immobilie und machte bei der ImmoESt die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude geltend.
Der VwGH entschied, dass die Steuerbefreiung nicht zusteht, weil das Gebäude der Erzielung von Vermietungseinkünften gedient hat. Dafür reicht nämlich bereits die objektiv nachbeweisbare Vermietungsabsicht aus.
Offen blieb, ob die ImmoESt-Befreiung zusteht, wenn der Nachweis gelingt, dass die Vermietung Liebhaberei gewesen wäre.