Mit Vertrag vom Jänner 2016 brachte eine natürliche Person ihren Kommanditanteil mitsamt dem aus Grundstücken bestehenden Sonderbetriebsvermögen rückwirkend zum 30.6.2015 nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH ein.
Liegt der Umgründungsstichtag nach dem 31.12.2015, bildet bei Vorgängen nach dem UmgrStG der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken). Für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2015 beträgt der Steuersatz bei Vorgängen nach dem UmgrStG grundsätzlich 0,5% (anders bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
Lag der Umgründungsstichtag hingegen vor dem 1.1.2016, war der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Bildet aber wegen des rückwirkenden Umgründungsstichtags vor dem 1.1.2016 noch der zweifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage, beträgt der Steuersatz 3,5%.