Privatstiftungen können aufgedeckte stille Reserven aus dem Verkauf von Aktien und anderen Beteiligungen auf die Anschaffungskosten einer neu erworbenen Ersatzbeteiligung übertragen.
Die Übertragung der stillen Reserve ist insofern nicht möglich, als die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung aus einem Gesellschafterzuschuss resultieren. Zudem dürfen durch die Übertragung der stillen Reserve die Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung nicht negativ werden.
Die Kapitalerhöhung bei einer bestehenden Tochtergesellschaft der Privatstiftung gilt nur dann als Ersatzbeteiligung, wenn sich als Folge der Kapitalerhöhung das Beteiligungsausmaß der Privatstiftung um zumindest 10% erhöht.