Seit einigen Jahren bereits müssen die Unternehmer mit den Behörden auf elektronischem Weg kommunizieren. Behördliche Schriftstücke werden digital zugestellt, eben in dieses elektronische Postfach im Unternehmerserviceportal (USP). Basis für die e-Zustellung ist das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E-Government-Gesetz (E-GovG), welches am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Corona hat der Einführung ziemlich Wind aus den Segeln genommen und bisher hat keine Behörde wirklich darauf gepocht.
Aber nun werden Finanzamt, Krankenkassen, Gemeinden, auch die Justiz, wieder mehr fokussiert darauf. Die ÖGK (österreichische Gesundheitskasse) erinnert im gestrigen Rundschreiben wieder daran.
Also – haben Sie bereits Ihr eigenes elektronisches Postfach?
Sie müssen dazu im Unternehmerserviceportal angemeldet sein und dort unter „Mein Postkorb“ die elektronische Zustellung aktivieren.
Als Unternehmer*In können Sie nicht darauf verzichten, ausser Sie können nachweisen, dass die technischen Gegebenheiten nicht vorhanden sind und auch nicht möglich sind.
Hinweis:
Sind Sie bei einer Behörde für die elektronische Post bereits freigeschaltet, gilt das automatisch auch für die anderen Behörden. Die Aktivierung ist also nur einmal zu machen.