höchstgerichtliche Entscheidung:
Das Miet- und Pachtrecht wie auch das Baurecht haben sogenannte schwebende Dauerverträge zum Inhalt. Das laufende Nutzungsentgelt für Miet- und Pachtrechte sowie Baurechte ist nicht zu aktivieren, sondern sofort Betriebsausgabe. Zu aktivierende Anschaffungskosten für das Miet- und Pachtrecht bilden nur jene Aufwendungen, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluss des Mietvertrages als solchen erbracht werden (zB Ablösezahlung). Auch beim Baurecht sind nur die über den laufenden Baurechtszins hinausgehenden Aufwendungen, wie zB die Grunderwerbsteuer, zu aktivieren.