Sie sind über den Kleinunternehmerstatus hinausgewachsen? Gratulation!
Allerdings sind Sie ab einem Jahresumsatz von netto 35.000,00 € dann automatisch umsatzsteuerpflichtig, aber auch vorsteuerabzugsberechtigt.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Sie verkaufen die gleichen Dinge wie vorher, allerdings müssen Sie zum bisherigen Preis 20% Mehrwertsteuer aufschlagen, damit Sie das Gleiche verdienen wie vorher. Das ist überhaupt kein Problem, wenn Ihre Kunden Unternehmer sind, die auch umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt sind. Denn dann ist die Mehrwertsteuer ein reiner Durchläufer. Der Kunde zahlt sie und holt sie sich beim Finanzamt als Vorsteuer zurück, Sie bekommen sie zusätzlich, leiten die Summe aber auch gleich als Umsatzsteuer ans Finanzamt weiter.
Das Gleiche gilt nicht nur bei Waren, sondern auch bei Dienstleistungen.
Sind Ihre Kunden Privatleute, was z.B. bei der Kosmetikerin, dem Masseur und vielen anderen Berufen so sein wird, dann sollten Sie kurzfristig nur moderat den Preis erhöhen (die ersten 10%) und erst später die zweiten 10%. Den der Private kann sich die Vorsteuer nicht holen und muss jetzt mehr bezahlten für Ihre Ware oder Ihre Dienstleistung.
Beispiel:
Sie haben vorher € 100 verrechnet. Die sind auch bei Ihnen geblieben. Wenn Sie jetzt weiterhin nur € 100 verrechnen, müssen Sie davon aber € 16,66 ans die Finanz weiterreichen. Es bleiben also nur mehr € 83,33 bei Ihnen, wenn Sie Ihre Preise nicht anpassen. Wenn Sie die gleiche Summe haben wollen wie vorher, müssen Sie jetzt € 120 verlangen.
- Alles, was Sie zur betrieblichen Nutzung einkaufen (Ware, Verbrauchsmaterial, Miete etc.), enthält Mehrwertsteuer, die bei Ihnen zur Vorsteuer wird. Das war auch früher schon so, aber jetzt können Sie sich die enthaltene Mehrwertsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Das bedeutet auch beim Einkauf ein Umdenken – gewöhnen Sie sich an, immer nur mit den Nettopreisen zu rechnen.
Beispiel:
Sie haben vorher Ware eingekauft um € 120, die zwar 20% Mehrwertsteuer enthielt, bei Ihnen aber nicht abzugsfähig war. Jetzt kaufen Sie die gleiche Ware um den gleichen Preis, aber durch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug kostet Sie die selbe Ware nur € 100.
- Und so sieht die Berechnung der sogenannten Umsatzsteuerzahllast aus, die einmal im Monat (oder einmal im Quartal bei Jahresumsätzen unter 100.000 €) gemacht werden muss:
– Der Zeitraum geht immer vom Monatsersten bis zum Monatsletzten.
– Alle Ihre Einnahmen bzw. Ausgangsrechnungen beinhalten die Umsatzsteuer, die Sie ans Finanzamt abführen müssen.
– Alle Ihre Ausgaben bzw. Eingangsrechnungen beinhalten die Vorsteuer, die Sie sich abziehen können.
– Die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer heisst Umsatzsteuerzahllast und muss bis 15. des übernächsten Monats ans Finanzamt überwiesen werden – also zB der Februar wird am 15.April fällig.
– Haben Sie mehr verkauft als eingekauft, werden Sie eine Überweisung machen müssen. Was aber sogar gut ist, weil Sie dann in diesem Monat auch Geld verdient haben. Sollte die Berechnung Ihrer Umsatzsteuerzahllast ein Guthaben ergeben, mag das momentan freundlich klingen. Im Klartext heisst es aber, dass Sie mehr eingekauft haben als verkauft. Das kann sinnvolle und logische Gründe haben, zB bei Investitionen, kann aber auch einen Rückgang des Geschäftes bedeuten.
Kurzer Ausflug zu den manchmal verwirrenden Begriffen:
Einnahmen bzw. Ausgangsrechnungen
Die Ausgangsrechnung geht von Ihnen nach draussen zum Kunden. Die Einnahme entsteht dann, wenn das Geld zu Ihnen überwiesen wird – Sie es „vereinnahmen“ können.
Also in Kurzform: Ausgangsrechnungen erzeugen EinnahmenAusgaben bzw. Eingangsrechnungen
Die Eingangsrechnung kommt bei Ihnen herein, vom Lieferanten geschickt. Wenn Sie sie bezahlen, geht das Geld raus – daher entsteht eine Ausgabe.
Also in Kurzform: Eingangsrechnungen erzeugen Ausgaben