Hat ein österreichischer Unternehmer auch einen Betrieb im EU-Ausland und entfallen österreichische Sozialversicherungsbeiträge (zur Sozialversicherung der Selbständigen) auch auf diese ausländischen Betriebsstättengewinne, so sind diese Pflichtbeiträge vorrangig vom im Ausland zu besteuernden Gewinn abzuziehen.
Können aber die Pflichtbeiträge im EU-Ausland (insbesondere wenn dort nur beschränkte Steuerpflicht besteht) steuerlich nicht berücksichtigt werden, so können diese uneingeschränkt in Österreich vom Einkommen abgezogen werden.