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Steuerberatung Huemer

Änderung bei der degressiven AfA

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG darf die degressive AfA (von bis zu 30%) für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vorgenommen worden ist.

Also muss das Finanzrecht wieder dem Unternehmensrecht gleichgestellt werden. Eine Abweichung war in den letzten Jahren erlaubt (eine der Corona-Erleichterungen).

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