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Steuerberatung Huemer

Zu- und Abschläge bei Bilanzberichtigung für verjährte Jahre

Das mit dem AbgÄG 2012 eingeführte Zuschlags-/Abschlagssystem zur Herstellung des richtigen Totalgewinns stellt bei Fehlern in den Bilanzen, die mehrere Zeiträume betreffen, auf das Wurzeljahr des ursprünglichen Fehlers ab. Die aktuelle VwGH-Entscheidung sieht nun eine weitere Voraussetzung für den Zuschlag bzw. Abschlag vor.

Und zwar sind Zu- und Abschläge nur dann vorzunehmen, wenn für das verjährte Jahr ein wirksamer Verfahrenstitel (i.d.R. Wiederaufnahme des Verfahrens) vorliegt. Dann wäre es möglich, den fehlerhaften Einkommensteuerbescheid für das verjährte Jahr zu korrigieren, selbst wenn der Einsatz dieses Verfahrenstitels bloß deswegen nicht möglich ist, weil diesem die eingetretene Verjährung entgegensteht.

Eine beantragte Wiederaufnahme kommt aber nur in Betracht, wenn für den Steuerpflichtigen Tatsachen neu hervorgekommen sind. Tatsachen, die dem Steuerpflichtigen schon bisher bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung er aber unterlassen hat, ermöglichen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme.