Im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang darstellt. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung eingeführt, die einen verunglückten Zusammenschluss (wenn das UmgrStG nicht anwendbar ist) steuerlich entschärfen soll.
Entgegen den bisherigen Bestimmungen werden nur jene anteiligen stillen Reserven realisiert, welche nach dem Zusammenschluss nicht mehr dem Übertragenden zuzurechnen sind. Diese Regelung ist erstmals auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die einen Übertragungsstichtag nach dem 30.6.2023 haben.