- Drohverlustrückstellung
Wenn der bilanzierende Unternehmer als Mieter eine Sache anmietet, kann der Mietvertrag nur dann zu einer Drohverlustrückstellung führen, wenn die Mietsache im Betrieb nicht mehr verwendet werden kann, also weder vom Unternehmen selbst genutzt noch untervermietet werden kann. Diesfalls ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
- Pauschalrückstellungen
Für sonstige Verbindlichkeiten (zB aus Gewährleistungen) können Rückstellungen auch pauschal gebildet werden. Das Gebot zur Abzinsung von Rückstellungen (mit 3,5%) gilt auch für solche Pauschalrückstellungen, ausgenommen die Rückstellung wird typischerweise für kurzläufige Verpflichtungen gebildet. Für die Abzinsung einer Pauschalrückstellung ist eine durchschnittliche Laufzeit der zugrunde liegenden Einzelverpflichtungen maßgeblich