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Steuerberatung Huemer

Änderungen im Finanzstrafgesetz

  • Verlängerung der Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Finanzvergehen

Bei besonders schwerwiegenden Finanzvergehen wird die Verjährungsfrist an vergleichbare Straftaten nach dem StGB angepasst. So gilt für den Abgabenbetrug ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über € 500.000 und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (bislang 5 Jahre).

 

  • Anhebung der Wertbeträge für die gerichtliche Zuständigkeit

Um der Geldwertentwicklung und der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden Rechnung zu tragen, werden die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit für die Ahndung von Finanzvergehen erhöht. Vorsätzliche Finanzvergehen fallen erst ab einem strafbestimmenden Wert von über € 150.000 (vormals € 100.000) in die gerichtliche Zuständigkeit. Dieser Betrag kann durch ein Vergehen oder mehrere zusammentreffende Vergehen überschritten werden. Für besondere Finanzvergehen gilt eine Grenze von € 75.000 (vormals € 50.000).