Wir haben bereits im März darüber informiert
Selbst-Check auf der Webseite der FFG
Nun gibt es einige neue Informationen dazu:
- Verlängerung der Aufbewahrungsfristen
Alle Unterlagen zu den Anträgen müssen statt bisher sieben nunmehr zehn Jahre (gerechnet ab Ende des Antragsjahres) aufbewahrt werden - auch „neue Selbständige“ sind nun antragsberechtigt
Durch Einführung eines neuen Paragraphen im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) können nun auch die „neuen Selbständigen“ einen Antrag stellen. Es soll damit das bestehende Pauschalfördermodell für Klein(st)betriebe auch auf den Personenkreis der “Neuen Selbständigen” übertragen werden, die dann einen Anspruch auf diesen speziellen “Energiekostenzuschuss” haben, wenn sie im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw krankenversichert waren – soferne ihre (endgültige oder vorläufige) Beitragsgrundlage für Dezember 2022 unter der Höchstbeitragsgrundlage von 6.615 EUR lag.Dieser einmalige “Energiekostenzuschuss” erfolgt in Form einer Beitragsgutschrift von 410 EUR auf dem GSVG-Versichertenbeitragskonto, und zwar im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023. Es ist somit keine Antragstellung erforderlich. - Anscheinend wird nun auch für die Freiberufler nach einer Lösung gesucht.
Die Abgrenzung einzelner Berufsgruppen bringt verfassungsrechtliche Bedenken mit sich.