Webshops müssen ab dem 29. Juni 2025 den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen – dem neuen Barrierefreiheitsgesetz
Bereits jetzt stehen die (sehr unbestimmten) Vorschriften fest. Das Barrierefreiheitsgesetz legt Anforderungen an die Barrierefreiheit im E-Commerce fest (Anlage 1 3. und 4. Abschnitt BaFG). Beispielsweise müssen Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, Inhalte in Textform müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, und Texte müssen in angemessener Schriftgröße, mit ausreichendem Kontrast sowie mit anpassbarem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.
Tipp: Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrem IT-Dienstleister auf, um die erforderlichen Maßnahmen zu planen und die Barrierefreiheitsanforderungen in Ihrem Webshop umzusetzen. Achten Sie bei der Erstellung eines neuen Webshops darauf, dass dieser bereits jetzt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Befreit sind auf jeden Fall Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (z.B. einen Webshop betreiben), wenn sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Hier gelanden Sie zu den Details im Gesetzestext: RIS – Barrierefreiheitsgesetz – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 28.06.2025 (bka.gv.at)
[Quelle: WKO.at]