Erzielt eine österreichische Privatstiftung im Ausland Zinserträge, die grundsätzlich bei der Privatstiftung der österreichischen Zwischenbesteuerung unterliegen, und behält der ausländische Staat von diesen Zinserträgen aufgrund eines DBA Quellensteuer ein, so kann die Privatstiftung diese Quellensteuern in Österreich nur anrechnen, soweit in Österreich im betreffenden Veranlagungsjahr tatsächlich Zwischensteuer oder normale Körperschaftsteuer anfällt.