Zwei Eheleute hatten anlässlich ihrer einvernehmlichen Ehescheidung eine Vereinbarung über den Verzicht auf Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Ein seinerzeit als Wertanlage angeschafftes, im gemeinsamen Eigentum stehendes Miethaus sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen. Die Frau verpflichtet sich im Gegenzug zu einer monatlichen Leibrente an den Mann. Aufteilungen im Scheidungsvergleich gelten normalerweise als unentgeltlicher Vorgang. Da aber die Rente exakt so vereinbart wurde, dass der Kapitalwert der Rente dem Verkehrswert des übertragenen Hälfteanteils am Miethaus entsprach, war steuerlich von einer entgeltlichen Übertragung der Liegenschaftshälfte gegen Kaufpreisrente auszugehen. Das bedeutete ab dem Jahr, in welchem die Rentenzahlungen den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung überstiegen, folgendes: Die Frau kann die Rentenzahlungen einkommensteuerlich vollständig als Sonderausgaben absetzen, während der Mann den Renteneingang versteuern muss (sobald die Renten seine Anschaffungskosten für die Miethaushälfte übersteigen).