Demnach verjährt der Urlaub nicht, sollte es der Arbeitgeber verabsäumt haben, den Arbeitnehmer zum Verbrauch seines Urlaubsanspruchs aufgefordert bzw auf die drohende Verjährung dieses Anspruchs hingewiesen zu haben. Insofern folgt der OGH in seiner Entscheidung der vom EuGH vertretenen Linie.