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Steuerberatung Huemer

Kurzarbeit ab 1.Oktober 2023

Die Wirtschaftskammern informieren:

Mit 1.10.2023 gilt ein neues Modell, in dem die Arbeitgeber-Beihilfe (wie vor Corona) wieder nach dem anteiligen Arbeitslosengeld berechnet wird.

Wesentliche Eckpunkte des neuen Modells sind:

  • Entfall der strengen Arbeitsmarktprüfung bei Kurzarbeit für maximal 3 Monate. Strenge Arbeitsmarktprüfung, wenn die Kurzarbeit länger als 3 Monate dauern soll, sowie wenn nur einzelne Arbeitnehmer:innen einbezogen werden sollen.
  • Die Beihilfe orientiert sich am anteiligen Arbeitslosengeld für die ausgefallene Arbeitszeit.
  • Ersatz der Arbeitgeber-Mehrkosten in der Sozialversicherung ab dem 4. Monat.
  • Für alle Unternehmen beträgt die Mindestarbeitszeit 10% und maximal 90% der Normalarbeitszeit.
  • Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit 88% des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
  • Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 3 Monate vor der Kurzarbeit.

Achtung: Notwendiges Verfahren zur Genehmigung der Kurzarbeit einhalten:

  • Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS im Wege des eAMS-Konto über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen.
  • Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit: Plausible Begründung der vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Beratung, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Urlauben, Zeitguthaben, …) abgewendet werden kann. Obligatorische vertiefte Prüfung des regionalen Arbeitsmarktes bei Kurzarbeit ab 3 Monaten: Prüfung, ob es gleichwertige offene Stellen in der Region gibt und die freigesetzten Beschäftigten rasch wieder eine Beschäftigung finden würden.
  • Danach Begehrensstellung über das eAMS-Konto VOR Beginn der Kurzarbeit, Hochladen des Begehrens gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung, Zustimmungserklärungen von WKO/Gewerkschaft (Webportallösung ab Mitte Dezember 2023) und dem Beratungsprotokoll.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Muster-Sozialpartnervereinbarung (SPV, Version mit und ohne Betriebsrat).
  • Wirtschaftliche Begründung (bei Begehrensstellung obligatorisch mit SPV hochzuladen)
  • Zustimmungserklärung der Sozialpartner (obligatorisch mit SPV hochzuladen, von den Sozialpartnern auszufüllen)
  • Ausnahme bei Massenbeendigungen (§ 45a AMFG – Frühwarnsystem, wenn zutreffend)
  • Ausbildungskonzept (obligatorisch, falls AN während Kurzarbeit qualifiziert werden sollen; Version mit und ohne Betriebsrat)

Alle erforderlichen Dokumente finden Sie hier.

Vorsicht:

  • Derzeit steht für die neue Kurzarbeit für ganz Österreich nur ein Budget von 20 Mio EURO zur Verfügung!
  • Es gilt das „first-come-first-serve-Prinzip“

Definitive Zusagen über die Genehmigung des Antrages werden vom AMS erst Mitte Dezember 2023 erfolgen (davor nur Mitteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind). Unternehmen, die Kurzarbeit vor Mitte Dezember 2023 einführen, werden also noch über keine definitive Zusage über die Gewährung der Beihilfe verfügen.

[Quelle: WKO]