Mobilität und Flexibilität spielen eine immer wichtigere Rolle in der Arbeitswelt. Ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist deshalb keine Seltenheit mehr und oft mit erheblichen Kosten verbunden. Manchmal übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Umzugskosten. Wie dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln ist, erfahren Sie hier.
Umzugskostenvergütungen sind beitragsfrei, wenn sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 Z 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dies ist der Fall, soweit sie unter Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fallen, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort oder infolge der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, gewährt werden (§ 26 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988; Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 751 ff). Dies gilt auch für den Fall der Arbeitskräfteüberlassung und die Versetzung innerhalb von Konzernen.
Hinweis: Eine Umzugskostenvergütung setzt einen Umzug voraus. Dieser liegt vor, wenn der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird.
Zu den Umzugskostenvergütungen gehört der Ersatz
- der tatsächlichen Reisekosten für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer, die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner, die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner und die Kinder. Ausschlaggebend sind die Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen zum neuen Wohnort.
- der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (etwa Wohnungseinrichtung) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners und der Kinder.
- sonstiger Aufwendungen, die mit der Übersiedlung verbunden sind (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens ein Fünfzehntel des Bruttojahresarbeitslohnes betragen. Ein belegmäßiger Nachweis dieser Umzugsvergütung ist nicht erforderlich. Unter Bruttojahresarbeitslohn sind alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu verstehen, die eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während eines Kalenderjahres bezogen hat. Darunter fallen auch steuerfreie Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Lediglich (andere) Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 fallen nicht darunter, da es sich bei diesen um Leistungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers handelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
Hinweis: Eine Umzugsvergütung ist – außer bei Konzernversetzungen – nicht gegeben, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein Dienstverhältnis neu antritt und auf Grund des Dienstverhältnisses eine Übersiedlung notwendig ist. In diesem Fall liegen Werbungskosten vor.
- des Mietzinses (einschließlich sonstiger Beträge, die von Mieterinnen und Mietern zu entrichten sind), den die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer von der Aufgabe der bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.
[Quelle: DG-Infoservice der ÖGK]