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Steuerberatung Huemer

Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch nach drei Jahren

Vor kurzem ging ein Fall von verjährtem Urlaub bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) und der entscheid nun endgültig:

Bisher ging man generell davon aus, dass nicht verbrauchter Urlaub nach drei Jahren verfällt, wenn der Dienstnehmer sich nicht darum kümmert. Nun hat der OGH entschieden und nimmt die Dienstnehmer verstärkt in die Pflicht. Sie müssen demnach künftig ihre Mitarbeiter rechtzeitig und nachweislich daran erinnern, sich den restlichen Urlaub zu nehmen. Geschieht dies nicht und kann der Dienstgeber seine Erinnerungen nicht nachweisen, dann bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

Denn der Urlaub verfalle nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und aktiv aufforderte, den Urlaub zu verbrauchen, und den Arbeitnehmer auch auf eine drohende Verjährung seiner (Urlaubs-)Ansprüche hinweist. 

 

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