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Steuerberatung Huemer

Dreiecksgeschäfte in der EU – wie schaut die Rechnung aus

Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft alle untenstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. So hat der EuGH in einem aktuellen Urteil zur Umsatzsteuer klargestellt, dass für die Anwendbarkeit eines Dreiecksgeschäftes die Rechnung des mittleren Unternehmers strengen Anforderungen entsprechen muss. Nach Ansicht des EuGH hat die Rechnung die konkrete Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes ist demnach zwar auch weiterhin eine Voraussetzung, reicht jedoch alleine nicht für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung aus.

Detaillierte Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft

  • Der Erwerber betreibt im Bestimmungsland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebsstätte;
  • Der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine des Bestimmungsland noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen;
  • Der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers an einen im Bestimmungsland an einen Unternehmer oder an eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Bestimmungsland erfasst ist (Abnehmer);
  • Die Steuer für die anschließende Lieferung wird vom Abnehmer geschuldet

Achtung:
Wenn der Empfänger den Liefergegenstand selbst beim Erstlieferanten abholt oder abholen lässt, kommen die Sonderregeln des Dreiecksgeschäftes nicht zur Anwendung. Es fehlt die Voraussetzung der Versendung, bzw. Beförderung durch den Erstlieferant oder Erwerber. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze des Reihengeschäftes.