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Steuerberatung Huemer

Termin 31.12.2023 – was noch zu beachten ist

wichtige Tipps für die Lohnverrechnung:

  • Teuerungsprämie bis zu € 3.000

Für 2023 besteht die Möglichkeit der lohnsteuer-, SV- und LNK-freien Auszahlung einer Teuerungsprämie, wobei bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen (zB Gruppenmerkmal) erforderlich sind. Die restlichen € 1.000 sind an eine Regelung im Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geknüpft. Eine Verlängerung der Regelung für 2024 wird erwartet.

  • Urlaubsverjährung

Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erforderlich, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub zu konsumieren, und zwar mit dem Hinweis auf die sonst drohende Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tatsächlich verjähren.

Tipp: Versenden Sie an alle AN eine entsprechende Aufforderung zum Jahresende.

weitere Tipps für Sonderfälle:

  • Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenk­nehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

  • Gruppenantrag

Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres der neu zu bildenden Gruppe oder des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds ist der unterfertigte Gruppenantrag dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spätestens 31.12.2023 einzubringen.

  • CbC-Report für grenzüberschreitende Leistungen

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes schreibt die Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 und die Übermittlung des Country-by-Country Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2022 bis spätestens 31.12.2023 via FinanzOnline vor. Bei inhaltsgleicher Meldung ist keine neuerliche Mitteilung gem. § 4 VPD erforderlich. Das Ende der Zugehörigkeit oder der Wegfall der Berichtspflicht sind jedoch durch eine Leermeldung bekannt zu geben.