Ab 1. Jänner 2024 fällt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen keine Umsatzsteuer mehr an.
- Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kWp beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch die Betreiber auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.
- Die Regelung gilt befristet ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zahlreiche FAQ zu diesem Thema erlassen.
Nachtrag 12.2.2024:
Auf Anfrage der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und Photovoltaic Austria hat das Finanzministerium einige Fragen noch zusätzlich beantwortet. Hier finden Sie die Erläuterungen