Am 3.10.2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von weltweit mindestens € 750 Mio einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15% unterworfen werden.
In Österreich sind davon rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Konzernumsatzerlöse mindestens € 750 Mio in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben. Die Umsatzerlöse müssen von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (zB UGB / IFRS) festgestellt werden. Bei Ermittlung der Umsatzschwelle werden auch die Umsatzerlöse konsolidierter, jedoch von der Mindestbesteuerung ausgenommenen Einheiten berücksichtigt. Von der Mindestbesteuerung ausgenommen sind zB staatliche Einheiten, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds etc.
Sofern der Effektivsteuersatz eines Unternehmens unter 15% liegt, wird in Form einer Ergänzungssteuer die effektive Mindeststeuerbelastung von 15% sichergestellt. Diese Ergänzungssteuer wird auf drei verschiedene Arten eingehoben, nämlich in Form der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder der Nationalen-Ergänzungssteuer (NES). Die Ermittlung der Mindeststeuer erfolgt im jeweiligen Staat, in welchem sich die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen befinden. Die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sowie die anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten werden innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets zusammengefasst. Die Relation zwischen den gesamten anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuergebiet und der ermittelten Gewinne bzw Verluste ergeben den länderspezifischen Effektivsteuersatz. Liegt dieser unter 15%, so wird eine Ergänzungssteuer eingehoben.
Die Ermittlung des länderspezifischen Effektivsteuersatzes muss von der Konzernmutter bzw von den einzelnen Geschäftseinheiten in einem Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres bzw 18 Monate in einem Übergangsjahr (erstes Jahr, in dem die Mindestbesteuerung auf das Unternehmen anwendbar wird). Wird dieser Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, drohen Geldstrafen bis zu € 100.000.
Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird.