Eine deutsche Sprachschul-GmbH bot in einem Hotel in Wien für Schüler aus anderen Ländern Deutschkurse samt Hotelunterbringung an („Summer-Camp“). Das Finanzamt verweigert dafür die Umsatzsteuerbefreiung. Das BFG beurteilte die Unterrichtserteilung einerseits und Unterkunft und Verpflegung andererseits als getrennte Leistungen (kein einheitliches Gesamtpaket). Es gewährte für den Sprachunterricht die Umsatzsteuerfreiheit, während es die weiteren Leistungen als steuerpflichtige Reiseleistungen beurteilte.
Der VwGH bestätigte, dass der Sprachunterricht einerseits und Unterkunft samt Verpflegung im Hotel (sowie der Transport) andererseits als getrennte Leistungen anzusehen sind. Erteilt die GmbH Deutschunterricht als Eigenleistung durch angestellte Lehrkräfte, kommt dafür – unabhängig von den gesonderten und umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen – die Umsatzsteuerbefreiung in Betracht.