Ein Verlag gewährte für den Abschluss eines neuen Zeitschriften-Abonnements ein Geschenk in Form eines Tablets im Wert von ca € 50. Strittig war, ob umsatzsteuerlich das Tablet als unselbständige Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung (mit ermäßigtem Steuersatz) oder als eigenständige Leistung (zum Normalsteuersatz) anzusehen ist.
Der EuGH sprach aus, eine unselbständige Nebenleistung liege vor, wenn sie für den durchschnittlichen Kunden bloß das Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Kauf der Zeitschrift) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zu berücksichtigen sei dabei zB, dass mithilfe des Tablets die digitale Fassung der Zeitschrift gelesen werden könne. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die Überlassung des Tablets tatsächlich bloß eine unselbständige Nebenleistung war, ließ der EuGH aber offen und übertrug sie dem vorlegenden nationalen Gericht.