Pensionistinnen und Pensionisten, die trotzdem als Dienstnehmer weiterarbeiten, können sich ab 2024 darauf freuen, dass es weniger Abzüge für die Sozialversicherung gibt.
Das wurde bereits Anfang des Jahres beschlossen, allerdings ist erst jetzt ab 1.4.2024 eine rückwirkende korrekte Abrechnung möglich. Dazu müssen die Monate Jänner bis März neu aufgerollt und abgerechnet werden. Mit der Abrechnung April funktioniert die Reduktion der SV-Beiträge dann automatisch.
Für den Entfall des Dienstnehmeranteiles zur Pensionsversicherung gilt folgende Regelung:
- Die Pensionistinnen und Pensionisten üben neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
- Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat).
- Der Dienstnehmeranteil (im Jahr 2024 monatlich insgesamt maximal 106,28 Euro) ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
- Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen.
- Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu.
- Darüber hinaus gehende Beiträge können durch die ÖGK von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.
- Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet. Sie gelten (vorerst) für die Jahre 2024 und 2025.
[Quelle: ÖGK]