Die in Österreich und der Slowakei unterschiedliche Einordnung der steuerlichen Einkünfte einer slowakischen Kommanditgesellschaft (KS) – sogenannte „hybride Gesellschaftsform“ – führt dazu, dass Gewinnausschüttungen an eine österreichische natürliche Person als Kommanditist nicht dem progressiven Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.
- Die KS wird in der Slowakei als Kapitalgesellschaft eingestuft, deren Gewinne mit 21% slowakische Körperschaftsteuer zu versteuern sind. Aus österreichischer Sicht stellt die KS eine Personengesellschaft und DBA-rechtlich eine Betriebstätte dar. Daher sind die Gewinne in der Slowakei zu versteuern. In Österreich sind diese Einkünfte des Kommanditisten unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
- Die slowakische Finanz belegt Ausschüttungen einer KS an nicht in der Slowakei ansässige natürliche Personen mit einer Quellensteuer, die seit 1.1.2024 auf 10% (bisher 7%) angehoben wurde. Mangels DBA-rechtlicher Vermeidung bzw Anrechnung wird diese zum Kostenfaktor.
- Dennoch rechnet sich dieses Modell. Auf Gewinnausschüttungen einer slowakischen KS fallen nunmehr 28,9% (=21% slowakische KöSt und 10% slowakische Quellensteuer) an Steuerbelastung an. Im Vergleich zur Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung durch eine als juristische Person eingestufte Gesellschaft 44,75% (=23% österreichische KöSt plus 27,5% Kapitalertragsteuer). Damit beträgt die Differenz 15,275 Prozentpunkte, was das KS-Modell weiterhin steuerlich attraktiv macht.
Achtung: An die Qualifikation als Personengesellschaft bzw Betriebsstätte werden relativ strenge Anforderungen gestellt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt in Österreich zum Tragen kommen. Das gilt insbesondere für die Anforderung, dass nur aufgrund einer manifesten, operativen Tätigkeit in der Slowakei die Einkünfte der Betriebsstätte zurechenbar sind. Dies gelingt nur, wenn unter Weglassen des Mitnahmeeffekts der Steuerersparnis die Tätigkeit in der Slowakei plausible erscheint, also stichhaltige außersteuerliche Gründe vorliegen.