Durch das nun alljährlich zu erlassende Progressionsabgeltungsgesetz wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Nicht erhöht wurde die Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wurde diese Freigrenze von derzeit € 2.100 auf € 2.447 erhöht. Liegt das Jahressechstel unter dieser Freigrenze (Bagatellregelung), so unterbleibt eine Versteuerung der sonstigen Bezüge zur Gänze.
Die damit zusammenhängende Einschleifregelung der Freigrenze wurde von € 2.000 auf € 2.330 angehoben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu € 25.000, so darf die Steuer maximal 30% der um € 2.330 (bisher € 2.000) reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.
Beispiel:
Lohnsteuerabzug vor Aufrollung | Lohnsteuerabzug nach Aufrollung | Ersparnis | ||
BMGL Lohnsteuer | € 2.500 | BMGL Lohnsteuer | € 2.500 | |
Freibetrag § 67 EStG | € 620 | Einschleifregelung | – € 2.330 | |
Lohnsteuersatz | 6% | 30% | ||
Lohnsteuer | € 112,8 | Lohnsteuer | € 51 | -€ 61,8 |
Diese höheren Freigrenzen gelten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahrs 2024. Wurden diese bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.