Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen. Berufschauffeure und Spezialfahrzeuge Entsprechend der schon bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Verwendung von Firmenfahrzeugen (mit Verbrennungsmotor) – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen, wenn
- ein Berufschauffeur das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das nicht privat verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nimmt oder
- es sich bei dem genutzten Firmenfahrzeug um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließt, wie dies z.B. bei Pannenfahrzeugen von ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeugen oder Montagefahrzeugen mit eingebauter Werkbank der Fall ist. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug allerdings nicht aus.
In diesen Fällen ist nach Ansicht des BMF analog zu § 26 Z. 5 lit. a EStG von einem steuerfreien Werkverkehr auszugehen (siehe dazu die Randzahlen 175, 744 und 745 der Lohnsteuerrichtlinien).
Andere Privatfahrten
Die Beurteilung anderer Privatfahrten, wie z.B. die Verwendung des Fahrzeuges für die Erledigung von privaten Einkäufen, war in der Vergangenheit hingegen nicht eindeutig geregelt. In der Praxis sind diesbezüglich immer wieder Unklarheiten zur steuerrechtlichen Behandlung aufgetaucht, vor allem die Frage, ob derartige Fahrten – auch wenn sie nur gelegentlich erfolgen – zur Sachbezugspflicht führen. Diese Frage wurde mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 durch die Einfügung der nachfolgenden Textpassage in der Randzahl 175 mittlerweile eindeutig mit „Ja“ beantwortet:
„Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Siehe auch Rz 744 und 745 sowie Beispiel Rz 10175.“
Klargestellt wurde damit, dass sich das „Spezialfahrzeug-Privileg“ ausschließlich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezieht. Wird das Spezialfahrzeug hingegen (auch) anderweitig privat genutzt, so ist diesfalls ein (steuerpflichtiger) Sachbezug anzusetzen, wobei dann nach herrschender Ansicht bei der Ermittlung des Sachbezugswertes (z.B. für die Privatkilometergrenze zur Anwendung des halben Sachbezugs) auch die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte einzurechnen sind.
Verschärfte Kontrollen bei Lohnabgabenprüfungen
Aufgrund der in letzter Zeit verschärften Prüfpraxis hinsichtlich der allfälligen „anderweitigen“ privaten Verwendung von Spezialfahrzeugen ist daher bei Anwendung der Sachbezugsfreiheit besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass nachweislich keine (anderweitigen) Privatfahrten erfolgen. Dies wirft die Frage hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Fahrtenbuchführung auf:
- Es ist davon auszugehen, dass die Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen (z.B. vollständige Erfassung aller dienstlichen Fahrten in einem Protokoll oder einer Reisekostenabrechnung) in den meisten Fällen erforderlich sein wird. Besondere Beweiserleichterungen gesteht das BMF für Spezialfahrzeuge (anders als früher) somit nicht mehr zu. Daher ist zur Vermeidung des Risikos von Diskussionen und drohenden Abgabennachzahlungen i.d.R. eine genaue Dokumentation der einzelnen Fahrten durch die Führung eines Fahrtenbuches (bzw. anderer gleichwertiger Aufzeichnungen) zu empfehlen.
- Eine Ausnahme davon ist laut der verschärften Ansicht des BMF i.d.R. nur noch dann denkbar, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein komplettes Privatnutzungsverbot (d.h. auch das Verbot von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) vereinbart wird und dessen Einhaltung vom Arbeitgeber auch lückenlos kontrolliert wird (z.B. durch eine tägliche Rückgabe bzw. Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel im Betrieb).
Beachte: Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Sachbezügen richtet sich gemäß § 50 Abs. 2 ASVG nach den steuerlichen Bewertungsregeln, sodass die vorstehenden Ausführungen auch für die Beurteilung der Beitragsfreiheit bzw. Beitragspflicht in der Sozialversicherung relevant sind.
[Quelle: VP-News 04]