Immer wieder werden bei Kontrollen in Betrieben Personen arbeitend angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. In der Folge wird eingewendet, dass die Person zur Probe arbeite oder nur schnuppere.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt aber, sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale (zum Beispiel persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb) bestehen, ein Dienstverhältnis vor.
Dabei kommt es auch auf die genaue Bezeichnung an – es gibt
- Arbeitserprobung und Probezeit
- Probearbeit
- Schnuppern
Die ÖGK versucht, dieses Thema detailliert aufzuarbeiten -> hier finden Sie die Details.