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Steuerberatung Huemer

Urlaubsanspruch – wer, wann, wieviel – wie muss bewertet werden

Es ranken sich viele Mythen um das Thema Urlaubsanspruch. Heute möchten wir daher ein paar Fakten zusammenfassen:

  • generelles Ausmass des Urlaubs pro Jahr:
    offiziell heisst es
    „30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren und 36 Werktage nach Vollendung des 25. Dienstjahres“
    Dabei muss man aber wissen, dass mit Werktagen alle Wochentage gemeint sind ausser dem Sonntag. Also sechs Tage pro Woche!
    Wenn Sie daher eine 5-Tage Woche haben, stehen Ihnen 25 Urlaubstage pro Jahr zu. Wenn Sie nur eine 4-Tage-Woche haben, sind es nur mehr 20 Urlaubstage pro Jahr.
    Leichter verständlich ist es vielleicht, wenn Sie von Wochen ausgehen. Jeder hat 5 Wochen Urlaubsanspruch – je nachdem, wie viele Tage pro Woche man arbeitet, werden die Arbeitstage pro Woche mit 5 multipliziert und schon hat man die Tage des Urlaubsanspruches.

 

  • 25 Dienstjahre – so wird gerechnet:
    Klarerweise zählen hier die Dienstjahre, die Sie beim selben Dienstgeber geleistet haben – auch wenn Unterbrechungen von maximal 3 Monaten waren. Dann werden noch Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern und Schulzeiten gerechnet – allerdings in einem Höchstmass von 5 Jahren. Durch Schulzeiten kann dieses Höchstmass auf bis zu 7 Jahre ausgedehnt werden.

 

  • wann entsteht der Anspruch auf Urlaub
    In den ersten 6 Monaten entsteht nur Stück für Stück der Urlaubsanspruch – nämlich im Verhältnis zur Dauer der bisherigen Arbeitszeit. Erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ist der volle Urlaubsanspruch gegeben. Ab dem zweiten Jahr besteht der volle Anspruch auf Urlaub bereits mit dem ersten Tag des neuen Jahres.

 

  • wann verjährt der Urlaub
    Generell gibt es eine Zwei-Jahres-Frist, in der der Urlaub konsumiert werden muss. Danach verfällt er quasi.
    Als Beispiel: Ihr Urlaub aus dem Kalenderjahr 2022 verfällt mit Ende 2024.
    Allerdings hat der EuGH (europäischer Gerichtshof) in einem Entscheid aus 2022 festgelegt, dass der Dienstgeber die Pflicht trifft, den Dienstnehmer an das Konsumieren des alten Urlaubs zu erinnern. Auch mit dem Hinweis auf das Verfallen der nicht konsumierten Urlaubstage muss er hinweisen.