- Bis zum monatlichen Bruttobetrag eines Arbeitnehmers von € 518,44 (Wert 2024) liegt eine sogenannte geringfügige Beschäftigung vor, für die keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
- Liegt der Monatslohn über diesem Betrag, werden dem Ferialpraktikanten (zusätzlich zur Lohnsteuer) die vollen SV-Beiträge vom Lohn abgezogen. Ist das Jahreseinkommen des Ferialpraktikanten niedrig, kommt es allerdings bei der nachfolgenden Arbeitnehmerveranlagung zu einer anteiligen Rückvergütung der SV-Beiträge (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet). Demnach können bis zu 55% der bezahlten SV-Beiträge, für 2024 maximal € 1.215 (bei Gewährung des Pendlerpauschales maximal € 1.331), vom Finanzamt vergütet werden.
- Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Diesfalls muss ab einem Jahreseinkommen von € 12.816 (Wert 2024) für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Beim freien Dienstvertrag braucht sich der Ferialpraktikant nicht um die Sozialversicherung zu kümmern, weil es Sache des Dienstgebers ist, im Fall des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 SV-Beiträge an die ÖGK zu entrichten. Wer aber im Werkvertrag tätig ist, meldet sich selber bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS); die Versicherungspflichtig besteht ohne Gewerbeschein ab einem Jahresgewinn von € 6.221,28 (Versicherungsgrenze).
- Eine Tätigkeit im Werkvertrag oder freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Allerdings besteht erst ab jährlichen Einnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 42.000 Umsatzsteuerpflicht.