Nach derzeitiger Rechtslage können Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen innerhalb offener Nachfristen unbegrenzt gestellt werden, da die Nachfrist eine verlängerbare behördliche Frist darstellt. Um diese – dem Gesetzeszweck widersprechende – Vorgehensweise einzudämmen, soll künftig bei Abweisung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärungen nur mehr eine einmalige Nachfrist von mindestens einer Woche gewährt werden können.
Achtung: Nach der bisher gängigen Verwaltungspraxis bei Fristverlängerungsanträgen für Abgabenerklärungen wird der Antrag abgewiesen und gleichzeitig eine Nachfrist im Ausmaß der im Antrag geforderten Verlängerung gewährt. Wird diese Praxis aufrechterhalten, so führt dies dazu, dass nur noch ein Fristverlängerungsantrag möglich sein wird. Es ist daher anzuraten, beim erstmaligen Antrag auf Verlängerung eine möglichst großzügige Verlängerungsfrist zu beantragen, da ein neuerlicher Antrag nicht mehr möglich sein wird.
Da es sich dabei um einen Begutachtungsentwurf handelt, folgt erst noch die endgültige Gesetzwerdung im AbgÄG 2024.