Ab 01.07.2024 sind Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing von Elektrofahrzeugen in Höhe von bis zu 200,00 Euro pro Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. d Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Carsharing ist die Nutzung von Fahrzeugen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif sowie Mischformen solcher Tarife angeboten werden. Die Fahrzeuge können von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern selbständig reserviert und genutzt werden.
Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer verwendet werden. Er kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber direkt an die Carsharing-Anbieterin bzw. den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
[Quelle: ÖGK DG-Service Juni 2024]