Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer für Lebensmittelspenden einen Entnahmeeigenverbrauch deklarieren und somit Umsatzsteuer abführen. Das AbgÄG 2024 sieht nun vor, dass für Lebensmittel, welche an begünstigte mildtätige Einrichtungen gespendet werden, eine echte Umsatzsteuerbefreiung eingeführt wird. Dies bewirkt, dass der Entnahmeeigenverbrauch umsatzsteuerfrei gestellt wird und der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen ist. Parallel zur umsatzsteuerlichen Begünstigung erfolgt bei Lebensmittelspenden auch eine ertragsteuerrechtliche Anpassung. Für Lebensmittelspenden an begünstigte mildtätige Einrichtungen ist künftig der Restbuchwert (anstatt des bisher für Sachspenden zu ermittelnden gemeinen Werts) abzugsfähig. Da eine „Entnahmebesteuerung“ entfällt, wird damit sichergestellt, dass Lebensmittelspenden ertragsteuerneutral zugewendet werden können.
Da es sich dabei um einen Begutachtungsentwurf handelt, folgt erst noch die endgültige Gesetzwerdung.