höchstgerichtliche Entscheidung aus dem 1. Quartal 2024
Klauseln in Verbraucherverträgen müssen – aufgrund einer EU-Richtlinie – dem Transparenzerfordernis entsprechen. Der OGH entschied über Kreditverträge, in welchen eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4% des Kreditbetrages sowie zusätzlich Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Portokosten festgelegt waren. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist die Kreditbearbeitungsgebühr intransparent und daher unzulässig. Die Verbraucher sind nämlich nicht in der Lage, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte und damit die vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sodass unklar ist, welche konkreten (verbleibenden) Aufwände noch mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen. Wäre allerdings in den Kreditverträgen nur eine Kreditbearbeitungsgebühr allein vereinbart worden, könnte diese als ausreichend transparent angesehen werden.