Zurzeit sind im Internet zahlreiche Abmahnschreiben im Umlauf, welche den Eindruck vermitteln könnten, dass diese von der österreichischen Datenschutzbehörde stammen würden.
Dies ist nicht der Fall! Es handelt sich hierbei um kein amtliches Schriftstück der Datenschutzbehörde!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in der ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzbehörde liegt, Verwarnungen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b bzw. Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen. Einer selbsternannte „DSGVO Beschwerdestelle“ kommen diese Aufgaben jedenfalls nicht zu. Das Gleiche gilt auch für den im Abmahnschreiben erwähnten Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien.
Es handelt sich hierbei um eine „Awareness Campaign“ des österreichischen Instituts für angewandte Telekommunikation (ÖIAT).