4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

IMMO-EST – die Details zur Immobilienertragsteuer

Seit 1.April 2012 wurde uns die Immobilienertragsteuer beschert. Damit ist bei Verkauf oder Tausch von Grundstücken/Liegenschaften die IMMO-ESt zu berechnen und abzuführen. Bei der Einführung wurde beschlossen, die Berechnung den Notaren zu überlassen, die ja ohnehin beim Kauf/Verkauf hinzugezogen werden müssen.

Hier trotzdem ein paar grundlegende Daten für Sie zur Info:

  • Altbestand oder Neubestand?
    Als Altbestand bezeichnet man Grundstücke und/oder Gebäude, wenn der letzte entgeltliche Erwerb bis 31.März 2002 passiert ist und seitdem nichts mehr. Neubestand sind dann alle anderen Grundstücke und/oder Gebäude, die eben ab 1.4.2002 angeschafft wurden bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits als steuerpflichtig galten.
  • Bemessungsgrundlage (BMG) für die Steuer
    Bei Altbestand fällt ein recht grosszügig bemessener pauschaler Wert an als Anschaffungskosten. Bei Neubestand zählen allerdings die tatsächlichen Anschaffungskosten plus eventuell getätigter Abschreibungen sowie erhaltener Subventionen als Bemessungsgrundlage.
  • Höhe der IMMO-ESt
    Bei Altbestand sind es 4,2% Steuerbelastung. 14% des Verkaufserlöses (Verkaufspreis abzüglich der pauschalen Anschaffungskosten) werden mit 30% Steuersatz belegt.
    Beim Neubestand sieht es so aus:
    + Verkaufspreis – Anschaffungskosten + Abschreibungen = BMG (Bemessungsgrundlage)
    davon 30% = IMMO-ESt
  • Fälligkeit
    spätestens am 15. des übernächsten Monats ans Finanzamt

Es gibt einige Ausnahmen bzw. Erleichterungen:

  • keine IMMO-ESt bei Erhalt durch Schenkung oder Erbschaft
  • keine IMMO-ESt bei Hauptwohnsitzbefreiung
    wenn Sie als Verkäufer nach dem Erwerb mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt haben oder
    wenn Sie als Verkäufer in den letzten 10 Jahren vor dem Verkauf mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt haben
  • keine IMMO-ESt bei Herstellerbefreiung
    wenn Sie selbst das Haus z.B. gebaut haben oder zumindest Bauherr waren (Sie dürfen es aber in den letzten zehn Jahren nicht vermietet haben)