Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.