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Steuerberatung Huemer

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen

Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.

Damit wird versucht, dem Schwund an Motivation, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen, entgegen zu wirken. Gemeinnützige Sportvereine, Sozialhilfevereine (z.B.Suppenküchen) und viele andere brauchen immer wieder ehrenamtliche Helfer, um ihre Tätigkeit auszuüben. Nun gilt dieses Freiwilligenpauschale auch, wenn Sie ehrenamtlich in Ihrer Kirche mithelfen.