Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hatte ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen ausgestellt und diese Rechnungen verkauft. Die Scheinrechnungen weisen die Gesellschaft als die Lieferantin aus. In einem solchen Fall ist Schuldner der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer. Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant aufscheinende Gesellschaft (also der Arbeitgeber) ausnahmsweise dann Schuldnerin der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers ausreichend zu überwachen.