Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2025 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2024) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Diese Dispositionen sind 2024 besonders interessant, da 2025 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze anstehen.
TIPP: Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2024 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2025 erzielt werden sollten. Bezüglich der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze kann es von Vorteil sein, Umsätze in das Jahr 2025 zu „verschieben“, sodass eine rückwirkende Nachverrechnung der Umsatzsteuer unterbleibt.