Gewinnfreibetrag
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15% des Gewinns, max € 46.400 pro Jahr.
Gewinn in € | %-Satz GFB | GFB in € | insgesamt € |
bis 33.000 | 15% | 4.950 | 4.950 |
33.000 – 178.000 | 13% | 18.850 | 23.800 |
178.000 – 353.000 | 7% | 12.250 | 36.050 |
353.000 – 583.000 | 4,5% | 10.350 | 46.400 |
über 583.000 | 0 % | 0 | 46.400 |
Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 hochgerechnet und der voraussichtlich über € 4.950 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!
TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
Hinweis:
Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (15% von € 33.000 = € 4.950) zu.
Achtung:
Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung. Darüber hinaus kann die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen bei Unternehmensübertragungen vermieden werden.
Investitionsfreibetrag
Für ab dem 1.1.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
TIPP: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.