Für 2024 besteht noch die Möglichkeit der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfreien Auszahlung einer Mitarbeiterprämie von max € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer. Die Mitarbeiterprämie muss sich aus einem Kollektivvertrag oder einer aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben. Besteht allerdings keine kollektivvertragsfähige Partei auf Seiten des Arbeitgebers, ist zu unterscheiden: Existiert ein Betriebsrat, kann eine begünstigte Mitarbeiterprämie nur durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden; besteht hingegen kein Betriebsrat, kann die begünstigte Mitarbeiterprämie in einer Vereinbarung mit bzw. für alle Arbeitnehmer des Betriebes festgelegt werden. Ist ein gültiger Kollektivvertrag vorhanden, in dem keine Mitarbeiterprämie geregelt ist, so ist auch keine abgabenfreie Mitarbeiterprämie möglich.
Für das Kriterium der bisher nicht gewährten zusätzlichen Zahlung ist es nicht schädlich, wenn eine Teuerungsprämie 2022/2023 gezahlt wurde.
Mit dem AbgÄG 2024 wurde geregelt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann abgabenfrei bleiben, wenn sie eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen. Dies gilt auch für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, die bereits vor dem AbgÄG 2024 geleistet wurden; eine Aufrollung der Lohnsteuer ist bis 15.2.2024 möglich.
Mit einer Verlängerung der Regelung für 2025 ist aus heutiger Sicht nicht zu rechnen.