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Steuerberatung Huemer

Forschungsprämie – Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistung

In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht:

Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesell­schafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bisher € 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.