In die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn eingerechnet werden. Der fiktive Stundensatz für diese Eigenleistungen wurde nunmehr erhöht:
Ab dem Kalenderjahr 2024 kann für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft pro im Wirtschaftsjahr im Forschungsbereich geleistete Tätigkeitsstunde ein Stundensatz von € 50 (bisher € 45) angesetzt werden, wobei die Höchststundenanzahl von 1.720 Stunden/Jahr unverändert bleibt. Somit sind max € 86.000 als Eigenleistung ansetzbar.