Die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Mitarbeiter sind monatlich pünktlich von Ihnen als Dienstgeber an die Krankenkassen zu überweisen.
Bei der ÖGK gilt eine Frist bis zum 15. des Folgemonats – also müssen die SV-Beiträge z.B. vom Jänner bis längstens 15. Februar bereits bei der ÖGK gutgebucht sein. Passiert das nicht rechtzeitig, werden für die offenen Summen ab dem 16. Tag der Verspätung Verzugszinsen berechnet.
Am 31.10.2024 betrug der Basiszinssatz 3,03 Prozent. Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Berechnung werden für rückständige Beiträge ab 01.01.2025 somit Verzugszinsen in der Höhe von 7,03 Prozent in Rechnung gestellt.
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