Ein ab 1.1.2025 eingehobenes Einwegflaschenpfand bei Getränkelieferungen in Aludosen und Plastikflaschen (von 0,1 bis 3 Liter) ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies gilt auch für die Auszahlung des Flaschenpfands bei Rücknahme der Pfandflaschen. Die Einwegpfandgelder müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden und „ohne Umsatzsteuer“ gekennzeichnet sein.
Beim Pfand für Mehrweggebinde (z.B. Bier in Flasche) tritt keine Änderung ein. Ein solches Pfand zählt nach wie vor zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.