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Steuerberatung Huemer

Fahrtkostenersatz, Kilometergeld und Dienstwohnung 2025

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurden in das Einkommensteuergesetz Verordnungs­ermächtigungen aufgenommen. Auf dieser Grundlage hat der BMF am 24. Oktober 2024 die Fahrtkostenersatzverordnung und die Kilometergeldverordnung erlassen.

 

  • Fahrtkostenersatzverordnung

Der Ersatz der Fahrtkosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine dienstliche Reise ist unter folgenden Rahmenbedingungen von der Lohnsteuer befreit.

Die Verordnung regelt, dass bei Benutzung eines Massenbeförderungsmittels (zB mit der privaten Netzkarte oder Klimaticket des Arbeitnehmers) auch ein pauschaler Fahrtkostenersatz steuerfrei ist, soweit dieser nicht höher ist als entweder

  1. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel oder
  2. der in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte geregelte Beförderungszuschuss (€ 0,50 für die ersten 50 km pro Fahrt, € 0,20 für die weiteren 250 km pro Fahrt und sodann € 0,10 für die weiteren km pro Fahrt) bis max € 2.450 pro Jahr.

TIPP: Erhält der Arbeitnehmer für berufliche Reisen weniger als die vorgenannten pauschalen Beträge, kann er die Differenz als Werbungskosten geltend machen (bei der Arbeitnehmerveranlagung). Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen über die berufliche Nutzung der Fahrkarte (zB Netzkarte, Klimaticket) geführt werden.

 

  • Kilometergeldverordnung

Die Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Verwendung eines Pkw, Fahrrades oder Motorrades werden mit einem Kilometergeld von € 0,50/km angesetzt. Zusätzlich kann der Fahrer für jede im Auto mitbeförderte Person („Fahrgemeinschaften“) € 0,15/km ansetzen. Die Kilometergeld-VO regelt ausdrücklich, dass ein Fahrtenbuch (zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten) Folgendes enthalten muss: Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen/beruflichen Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der betrieblichen/beruflichen Fahrten. Es ist also keine Erfassung der privaten Kilometer erforderlich. Die Verordnung listet auch ausdrücklich auf, welche Kosten mit dem Kilometergeld abgegolten sind (AfA, Zinsen, Treibstoff, Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes, etc).

Hinweis: Vom Kilometergeld nicht umfasst sind z.B. Mautkosten, Kosten für die Parkgarage oder für Unfallschäden.

 

Beim Fahrrad dürfen Kilometergelder für maximal 3.000 km/Jahr angesetzt werden. Für berufliches „Zu-Fuß-Gehen“ (auf Anschlussstrecken) können € 0,38/km angesetzt werden.

 

  • Sachbezugswert für Dienstwohnung 2025

Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind für viele Branchen eine Voraussetzung, um Personal langfristig zu halten. Die Novelle zur Sachbezugswerte-VO hebt die Grenze für eine gänzlich sachbezugsbefreite Wohnung auf 35m² an. Wohnungen mit bis zu 45m² können um einen um 35% verminderten Sachbezugswert zur Verfügung gestellt werden, wenn der Aufenthalt 12 Monate nicht überschreitet. Gemeinschaftsräume werden den in einer Wohneinheit untergebrachten Mitarbeitenden aliquot zugerechnet.